Damit der Mitarbeiter berechtigt ist, die ihm übertragenen Aufgaben für das Unternehmen erfüllen zu können, benötigt er eine Vollmacht.
Die betriebliche Vollmacht (Vertretungsmacht) umfasst das Recht, im Namen und für Rechnung des Betriebes verbindlich Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechtsgeschäfte abschließen, ändern und auflösen zu können.
Handlungsvollmacht
Die allgemeine Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Dies beinhaltet jedoch nicht folgende Geschäfte:
- Grundstücke kaufen
- Prozesse für das Unternehmen führen
- Darlehen aufnehmen
- Allgemeine Handlungsvollmacht erteilen oder übertragen
- Bürgschaften eingehen
Außer der Handlungsbevollmächtigte erhält für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte eine besondere Vollmacht (Spezialvollmacht). Mit besonderer Vollmacht dürfen auch Handlungsbevollmächtigte Grundstücke veräußern oder belasten.
Arten der Vollmacht sind:
| Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) | Sie liegt vor, wenn eine Person zur Vornahme eines einzelnen (einmaligen) Rechtsgeschäfts bevollmächtigt wird. Die Einzelvollmacht erlischt unmittelbar nach der Vornahme des einzelnen Rechtsgeschäfts. |
| Artvollmacht | Sie berechtigt zur Vornahme einer bestimmten immer wiederkehrenden Art von Rechtsgeschäften. Artbevollmächtigte können somit Rechtsgeschäfte gleicher Art im Namen und für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen. |
Inhaber der allgemeinen Handelsvollmacht bzw. Einzel- oder Artvollmacht unterschreiben mit dem Zusatz „i.V.“ (in Vollmacht) oder „i.A.“ (im Auftrag).
Die allgemeine Handlungsvollmacht erlischt durch:
- Widerruf, der jederzeit möglich ist
- durch Ausscheiden des Handlungsbevollmächtigten aus dem Arbeitsverhältnis
- durch Auflösung des Unternehmens
- durch Veräußerung des Unternehmens
Prokura
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Die Prokura muss vom Unternehmer bzw. Geschäftsführer, Vorstand oder seinem gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erteilt und in das Handelsregister eingetragen werden. Die Wirkung der Eintragung in das Handelsregister ist deklaratorisch. Eine Person kann also Prokurist sein, bevor die Prokura in das Handelsregister eingetragen ist.
Folgende Tätigkeiten sind einem Prokuristen untersagt:
- Grundstücke belasten
- Grundstücke verkaufen
- Prokura erteilen
- Gesellschafter aufnehmen
- Bilanz und Steuererklärungen unterschreiben
- Eid für das Unternehmen leisten
- Die Firma ändern oder löschen lassen
- Geschäfte vorzunehmen, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen
Nach den Voraussetzungen, an die die Prokura geknüpft ist unterscheidet man:
| Einzelprokura | Der Prokurist ist ermächtigt den Arbeitgeber alleine zu vertreten. |
| Gesamtprokura | Die Vertretungsmacht ist mehreren Prokuristen gemeinsam übertragen. In der Regel wird die Gesamtprokura zwei Personen, die gemeinsam zeichnen, erteilt. |
| Filialprokura | Die Prokura wird auf die Vertretung einer Zweigstelle, die im Handelsregister unter einer eigenen Firma eingetragen ist, beschränkt. |
Eine Einschränkung außer der Gesamt- und Filialprokura ist Dritten gegenüber (Außenverhältnis) nicht rechtswirksam. Werden noch andere Einschränkungen der Prokura zwischen dem Arbeitgeber und dem Prokuristen vereinbart, so gelten sie nur im Innenverhältnis, nicht nach außen.
Der Prokurist unterschreibt mit dem Zusatz „ppa.“ (per procura).
Die Prokura erlischt z.B.
- durch einen jederzeit möglichen Widerruf.
- durch Auflösung des Handelsgewerbes, nicht aber beim Tod der Inhabers eines Handelsgeschäfts.
Der Widerruf wird Dritten gegenüber (im Außenverhältnis) erst dann rechtswirksam, wer im Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden ist oder Dritten bekannt war. Das Erlöschen der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Quelle: Boller, et al., Kompetenz im Industriebetrieb Band 1, Merkur Verlag