Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
- ist eine Gesellschaft mit mindestens zwei Personen,
- deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und
- bei der die Haftung der Gesellschafter uneingeschränkt ist.
Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie ist eine Personengesellschaft.
Gründung
Zur Gründung der OHG sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrags,
- Eintragung der OHG ins Handelsregister.
Entstehung der OHG
| Im Innenverhältnis | Die OHG entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern bzw. zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Termin. |
| Im Außenverhältnis | Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie ins Handelsregister eingetragen ist. Tätigt die Gesellschaft vor der Eintragung ins Handelsregister mit Zustimmung der Gesellschafter Rechtsgeschäfte, ist sie auch ohne Eintragung entstanden. |
Firma
Die Firma, unter der die OHG ihre Rechtsgeschäfte abschließt, muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Eigenkapitalaufbringung
Die Aufbringung des Eigenkapitals der OHG erfolgt durch die Leistung von Beiträgen (Kapitaleinlagen) der Gesellschafter. Die Höhe der Beiträge wird von den Gesellschaftern i.d.R. im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Erfolgt keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und eingegangenen Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
Zahlt ein Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit ein oder entnimmt er unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich, hat er der Gesellschaft für die Zeit bis zur Einzahlung bzw. Rückzahlung des Beitrags Zinsen zu zahlen.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Gesellschaftern (Innenverhältnis).
Gewöhnliche Geschäfte
Zur Geschäftsführung, die der gewöhnliche Betrieb der OHG mit sich bringt, ist jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Er ist berechtigt, allein zu handeln (Einzelgeschäftsführungsrecht). Widerspricht ein geschäftsbefugter Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts, muss diese unterbleiben. Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter nur gemeinsam handeln berechtigt sind (Gesamtgeschäftsführungsrecht), bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller Gesellschafter.
Außergewöhnliche Geschäfte
Werden Geschäfte getätigt, die über den gewöhnlichen Betrieb der OHG hinausgehen (z.B. Grundstückkäufe, Aufnahme eines Gesellschafters), müssen alle Gesellschafter zustimmen.
Vertretung
Die Vertretung regelt die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter mit Dritten (Außenverhältnis). Zur Vertretung der OHG ist jeder Gesellschafter befugt, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft (Einzelvertretungsbefugnis). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist gegenüber Dritten unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Haftung
Die Gesellschafter haften für die Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich.
- Jeder Gesellschafter haftet persönlich (allein) für die gesamten Schulden der Gesellschaft, auch mit seinem Privatvermögen.
- Die Gläubiger können die Forderungen nicht nur der OHG gegenüber sondern zugleich unmittelbar (direkt) gegenüber jedem OHG-Gesellschafter geltend machen. Das bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter durch die Gesellschaftsgläubiger verklagt werden kann. Der Gesellschafter kann nicht verlangen, dass der Gläubiger zuerst gegen die OHG klagt. Eine Einrede der Vorausklage steht dem Gesellschafter nicht zu.
Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, haftet er auch für die vor seinem Eintritt bestehenden Verbindlichkeiten der OHG. Eine entgegengesetzte Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Tritt ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der OHG, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Auscheiden fällig sind.
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet den Anteil am Gewinn bzw. Verlust für jeden Gesellschafter nach Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermitteln. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn.
Die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts richtet sich gesetzlich nach § 709 III BGB. Danach gilt:
- Wurden Beteiligungsverhältnisse in Form einer Anteilsquote (z.B. 40% : 30% : 15% : 15%) vereinbart? Wenn ja, dann Verteilung nach Anteilen, wenn nein dann
- Wurden Werte der Beiträge in Form von Beitragsquoten (z.B. 400.000 Euro : 300.000 Euro : 150.000 Euro : 150.000 Euro) vereinbart? Wenn ja, dann Verteilung nach Beitragswerten, wenn nein dann
- Gewinn- und Verlustverteilung nach Kopfquote (z.B. 25% : 25% : 25% : 25%).
Der einem Gesellschafter zukommenden Gewinn wird zunächst dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben, ein Verlust wird davon abgezogen. Den Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns kann der Gesellschafter nicht geltend machen, soweit die Auszahlung des Gewinns zum Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.
Vor- und Nachteile der OHG
| Vorteile | Nachteile |
| Ausnutzung unterschiedlicher Kenntnisse und Fähigkeiten der Gesellschafter verbessern die Geschäftsführung. | Persönliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand des Unternehmens gefährden. |
| Umwandung einer Einzelunternehmung in eine OHG vergrößert die Eigenkapitalbasis. | Das Eigenkapital der Gesellschafter reicht zur Finanzierung großer Investitionen häufig nicht aus. |
| Bei guten privaten Vermögensverhältnissen ist die Kreditwürdigkeit der OHG größer als die der Einzelunternehmung. | Fremdkapital kann nur in begrenztem Maße aufgenommen werden. |
| Da das Eigenkapital und die Unternehmensführung in einer Hand sind, ist das Interesse der Gesellschafter an der Geschäftsführung groß. | Es fehlen Kontrollorgane. |
| Verteilung des Unternehmerrisikos | Persönliche Haftung der Gesellschafter. |
Bedeutung der OHG
Die OHG ist der Modellfall einer Personengesellschaft. Innerhalb der OHG kooperieren zwei oder mehr Gesellschafter, die persönlich und unbeschränkt haften. Die OHG-Gesellschafter sind daher Unternehmer im ursprünglichen Sinne, die
- das Eigenkapital selbst aufbringen,
- die Geschäfte persönlich führen,
- das Unternehmen vertreten und
- das Risiko auf sich nehmen.
Deshalb ist das Interesse der Gesellschafter am Wohlergehen des Unternehmens und an der Unternehmensführung normalerwiese sehr groß. Die OHG ist die geeignete Unternehmensform für mittelgroße Unternehmen, die keinen allzu großen Bedarf an finanziellen Mitteln haben.
Quelle: Boller, et al., Kompetenz im Industriebetrieb, Band 1, Merkur Verlag Rinteln